Kinderrechte
Kindergerechtigkeit ermöglichen
In der UN-Kinderrechtskonvention steht, wie Deutschland freundlicher für Kinder werden kann. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) trat am 5. April 1992 in Kraft trat. Sie definiert die Rechte aller Menschen, die noch nicht 18 Jahre alt sind – Kinderrechte gelten also auch für Jugendliche.
Mit der UN- Kinderrechtskonvention hat sich die Bundesrepublik gemäß Artikel 4 verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der anerkannten Rechte [...] unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel zu treffen. Doch bisher ist die Position der Kinder und Jugendlichen kaum gestärkt. Sie werden beispielsweise nicht ausreichend über die Rechte informiert. Bisher kommen Kinder und Jugendliche im Grundgesetz nur als Objekte elterlicher Pflege und Fürsorge, nicht als Menschen mit eigenen Rechten vor.
Das Kindeswohl muss Vorrang haben – steht in Artikel 3. Bei allen Entscheidungen muss also geprüft werden, ob sie dem Kind oder Jugendlichen nützt. Kinderechte müssen außerdem auch für Flüchtlingskinder gelten. Die Bundesrepublik erkennt aber nach wie vor den Artikel 22 der UN- Kinderrechtskonvention nicht an.
Seit vielen Jahren steigt die Kinderarmut. Die Bundesrepublik hat sich durch Artikel 27 verpflichtet, allen Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Dazu gehören die Leistungen der Sozialversicherung, zum Beispiel der Krankenkasse (Artikel 26). „Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel…“. was dort in Artikel 4 steht, ist leider nicht der Fall: Statt alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, wächst die Kinderarmut.
Freizeit und Erholung sind nach Artikel 31 garantierte Rechte, Kinder und Jugendliche brauchen dazu die nötige Infrastruktur und Freiräume.
Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, fordert der Artikel 12. Schulen sind ein gutes Beispiel, bei dem dies nur unzureichend geschieht. Dort wird viel über die Köpfe der Schüler/innen hinweg entschieden. Mit der „Stimme“ verbunden ist die Informations- und Meinungsfreiheit in Artikel 13. Zu diesen Rechten der Kinder und Jugendlichen gehört die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Artikel 15; das bedeutet zum Beispiel, eine Schüler/innen- Vollversammlung in den Räumen der Schule abhalten zu können, ohne von der Erlaubnis des Direktors abhängig zu sein.
Wichtig ist außerdem der Zugang zu Medien – in Artikel 17 gefordert. Kinder und Jugendliche sollen sich informieren können, es sollen speziell auf sie zugeschnittene Informationen verbreitet werden. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche über ihre Rechte aufgeklärt werden. Das fordert Artikel 42. Denn nur wer sich auskennt, kann seine Rechte einfordern.
Mit der UN- Kinderrechtskonvention hat sich die Bundesrepublik gemäß Artikel 4 verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der anerkannten Rechte [...] unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel zu treffen. Doch bisher ist die Position der Kinder und Jugendlichen kaum gestärkt. Sie werden beispielsweise nicht ausreichend über die Rechte informiert. Bisher kommen Kinder und Jugendliche im Grundgesetz nur als Objekte elterlicher Pflege und Fürsorge, nicht als Menschen mit eigenen Rechten vor.
Das Kindeswohl muss Vorrang haben – steht in Artikel 3. Bei allen Entscheidungen muss also geprüft werden, ob sie dem Kind oder Jugendlichen nützt. Kinderechte müssen außerdem auch für Flüchtlingskinder gelten. Die Bundesrepublik erkennt aber nach wie vor den Artikel 22 der UN- Kinderrechtskonvention nicht an.
Seit vielen Jahren steigt die Kinderarmut. Die Bundesrepublik hat sich durch Artikel 27 verpflichtet, allen Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Dazu gehören die Leistungen der Sozialversicherung, zum Beispiel der Krankenkasse (Artikel 26). „Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel…“. was dort in Artikel 4 steht, ist leider nicht der Fall: Statt alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, wächst die Kinderarmut.
Freizeit und Erholung sind nach Artikel 31 garantierte Rechte, Kinder und Jugendliche brauchen dazu die nötige Infrastruktur und Freiräume.
Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, fordert der Artikel 12. Schulen sind ein gutes Beispiel, bei dem dies nur unzureichend geschieht. Dort wird viel über die Köpfe der Schüler/innen hinweg entschieden. Mit der „Stimme“ verbunden ist die Informations- und Meinungsfreiheit in Artikel 13. Zu diesen Rechten der Kinder und Jugendlichen gehört die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Artikel 15; das bedeutet zum Beispiel, eine Schüler/innen- Vollversammlung in den Räumen der Schule abhalten zu können, ohne von der Erlaubnis des Direktors abhängig zu sein.
Wichtig ist außerdem der Zugang zu Medien – in Artikel 17 gefordert. Kinder und Jugendliche sollen sich informieren können, es sollen speziell auf sie zugeschnittene Informationen verbreitet werden. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche über ihre Rechte aufgeklärt werden. Das fordert Artikel 42. Denn nur wer sich auskennt, kann seine Rechte einfordern.
Forderungen
- Kinderrechte gehören ins Grundgesetz. Kinder und Jugendliche brauchen eigenständige Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung und auf kindergerechte Lebensbedingungen.
- Kinder und Jugendliche zweiter Klasse darf es nicht geben. Kinderrechte müssen für alle Kinder gelten.
- Kinder und Jugendliche brauchen Freiräume als Orte, an denen sie selber ihre Freizeit nach ihren Wünschen gestalten können. Sie brauchen zeitliche Freiräume. Was nützt das beste Angebot, wenn es vor lauter Schulstress gar nicht genutzt werden kann.
- Kindern und Jugendlichen muss stärker als bisher eine Stimme gegeben werden.


