Rahmenbedingungen
Gute Rahmenbedingungen für Jugendarbeit
Kinder und Jugendliche brauchen Freiräume. Sie brauchen die Möglichkeiten der Selbst- und Mitbestimmung. Diese Freiräume müssen durch die Gesellschaft aktiv (beispielsweise durch finanzielle Absicherung) und passiv (etwa durch Verzicht auf Regeln, Überwachung) ermöglicht und explizit geschaffen werden.
Kinder- und Jugendverbände sind Selbstorganisationen von Kindern und Jugendlichen. Sie schaffen Freiräume. Ganz praktisch durch ihre Angebote, die eine freie Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen, in denen Bildung nicht als ein zu vermittelndes Curriculum verstanden wird, sondern Jugendliche die Möglichkeit haben, Erfahrungen zu machen, selbstbestimmt zu lernen und sich zu beteiligen. So können sie sich zu einer selbstverantworteten Lebensführung entscheiden.
Kinder- und Jugendverbände vertreten außerdem Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft, sie engagieren sich jugendpolitisch. Kinder- und Jugendverbände lassen junge Menschen in den Freiräumen nicht alleine, sondern befähigen sie, Freiräume zu nutzen, zu gestalten und zu füllen.
Die Arbeit der Jugendverbände ist überwiegend die Arbeit ehrenamtlich engagierter junger Menschen. Diese Arbeit muss erhalten bleiben. Sie wird aber immer wieder durch neue bürokratische Maßnahmen erschwert. Durch den in manchen Überlegungen und Maßnahmen – zum Beispiel zum Kindesschutz – enthaltenen „Generalverdacht“ kann die Leistungsfähigkeit einer ehrenamtlich geprägten Struktur gebremst oder behindert werden.
Für alle Angebot der Jugendarbeit bedarf es guter Rahmenbedingungen. Dazu gehört eine angemessene Ausstattung der bundesweit tätigen Jugendverbände und ihres Zusammenschlusses, des Deutschen Bundesjugendringes. Bundesweit vergleichbare Standards in der Kinder- und Jugendhilfe stützen zudem den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Zusammenhang. Diese Standards sind auch für Kinder und Jugendliche ein wesentlicher Bestandteil gleicher Lebensverhältnisse; deren Herstellung ist eine bleibende verfassungsrechtliche Aufgabe des Bundes nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein bedeutendes Instrument des Bundes für die praktische Umsetzung dieses nicht delegierbaren Verfassungsauftrages.
Kinder- und Jugendverbände sind Selbstorganisationen von Kindern und Jugendlichen. Sie schaffen Freiräume. Ganz praktisch durch ihre Angebote, die eine freie Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen, in denen Bildung nicht als ein zu vermittelndes Curriculum verstanden wird, sondern Jugendliche die Möglichkeit haben, Erfahrungen zu machen, selbstbestimmt zu lernen und sich zu beteiligen. So können sie sich zu einer selbstverantworteten Lebensführung entscheiden.
Kinder- und Jugendverbände vertreten außerdem Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft, sie engagieren sich jugendpolitisch. Kinder- und Jugendverbände lassen junge Menschen in den Freiräumen nicht alleine, sondern befähigen sie, Freiräume zu nutzen, zu gestalten und zu füllen.
Die Arbeit der Jugendverbände ist überwiegend die Arbeit ehrenamtlich engagierter junger Menschen. Diese Arbeit muss erhalten bleiben. Sie wird aber immer wieder durch neue bürokratische Maßnahmen erschwert. Durch den in manchen Überlegungen und Maßnahmen – zum Beispiel zum Kindesschutz – enthaltenen „Generalverdacht“ kann die Leistungsfähigkeit einer ehrenamtlich geprägten Struktur gebremst oder behindert werden.
Für alle Angebot der Jugendarbeit bedarf es guter Rahmenbedingungen. Dazu gehört eine angemessene Ausstattung der bundesweit tätigen Jugendverbände und ihres Zusammenschlusses, des Deutschen Bundesjugendringes. Bundesweit vergleichbare Standards in der Kinder- und Jugendhilfe stützen zudem den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Zusammenhang. Diese Standards sind auch für Kinder und Jugendliche ein wesentlicher Bestandteil gleicher Lebensverhältnisse; deren Herstellung ist eine bleibende verfassungsrechtliche Aufgabe des Bundes nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein bedeutendes Instrument des Bundes für die praktische Umsetzung dieses nicht delegierbaren Verfassungsauftrages.
Forderungen
- Die Ausstattung des Kinder- und Jugendplans (KJP) muss verbessert und hemmende Bürokratie abgebaut werden.
- Die Rechtseinheit – und damit der Anspruch und die Sicherheit auf vergleichbare Jugendhilfeleistungen – muss über Bundesländergrenzen hinweg vorhanden sein.
- Bundesweit vergleichbare Standards in der Kinder- und Jugendhilfe müssen erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Umfang und Qualität der Leistungen können nicht ausschließlich von örtlich gesetzten Prioritäten und den jeweils vorhandenen Ressourcen abhängen. Die Bundeszuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfe darf nicht weiter ausgehöhlt werden.
- Bundesweite einheitliche Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeitsregelungen in der Kinder- und Jugendhilfe müssen erhalten bzw. wieder gestärkt werden.
- Die bewährte Zweigliedrigkeit des Jugendamtes in Verwaltung und Jugendhilfeausschuss und die besondere Stellung der Kinder- und Jugendhilfe mit ihrer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern kann nur durch eine Bundeszuständigkeit durchgängig gesichert werden.
- Eine Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnissen für alle Ehrenamtlichen darf es nicht geben. Sie ist zur Prävention wenig geeignet, erschwert oder verhindert aber die Arbeit vieler potentiell ehrenamtlich Engagierter. Zur Prävention vor sexuellem Missbrauch in Zusammenhängen der Jugendarbeit stehen andere erfolgversprechendere Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Selbstverpflichtungen, Verhaltenkodizes, ein Vertrauenspersonensystem, flächendeckend qualifizierende Schulungsmaßnahmen und geeignete Sensibilisierung.


